Schlagwörter

, , ,

Seit dem 4. März liegt der Inzidenzwert im Landkreis über 100 und seit anderthalb Wochen über 150. „Mit der steigenden Inzidenz steigt auch die Anzahl der Corona-Patienten in den Krankenhäusern. Wir müssen agieren, da eine Überlastung der Krankenhäuser in unserem Landkreis nicht zu verantworten ist. Uns ist bewusst, dass die umfangreichen Einschränkungen ab morgen im gesamten Landkreis und die bereits bekannt gegebenen Maßnahmen in den Kindergärten und Schulen eine Herausforderung im Alltag darstellen“, fasst Thomas Müller, Stellvertretender Landrat, zusammen.

Die angespannte Lage in den Krankenhäusern und die Corona-Landesverordnung erfordern ein schnelles Handeln. Es werden alle Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, die Einschränkungen einzuhalten, damit die Inzidenzwerte schnellstmöglich sinken und die Maßnahmen wieder aufgehoben werden.

Der Landkreis erlässt die 47. Allgemeinverfügung, die ab Freitag, den 16. April in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung umfasst folgende Einschränkungen für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

1. Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 6 Uhr

Die bisher in einzelnen Gebieten im Landkreis geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden auf den gesamten Landkreis ausgeweitet. Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist das Verlassen der Unterkunft, beziehungsweise des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Triftige Gründe sind beispielsweise die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum; die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich. Es ist außerdem die Inanspruchnahme medizinischer und psychosozialer Versorgungsleistungen zulässig. Die Durchfahrt durch den Landkreis ist in den Abendstunden erlaubt.

2. Kontaktbeschränkungen

Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sind private Zusammenkünfte nur im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person gestattet. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenso werden dazugehörige notwendige Betreuungspersonen eines Menschen mit Behinderung nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderung erforderlich ist. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand.

3. Einschränkungen im Bereich Sport

Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte darf Individualsport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben werden.

4. Weitergehende Einschränkungen

1. Massagepraxen, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe sind für den Publikumsverkehr geschlossen; dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen beim Kunden. Für den Betrieb und den Besuch von Friseuren sind laut Corona-Verordnung für Behandlungen die Auflagen weiterhin einzuhalten;

2. Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausnahmen sind in der Corona-Verordnung zu entnehmen;

3. Zoos, Tier- und Vogelparks und botanische Gärten sind für den Publikumsverkehr geschlossen;

4. kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnlichen Einrichtungen sind geschlossen;

5. Bibliotheken und Archive sind geschlossen;

6. Veranstaltungen, die der beruflichen Orientierung dienen, sind untersagt.

5. Einreiseverbot in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Die Einreise in das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist ohne triftigen Grund untersagt.

Triftige Gründe sind, die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, der Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Außerdem ist die Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen, medizinischen, psychosozialen und veterinärmedizinische Einrichtungen zulässig.

Der Besuch der Zweitwohnung aus nichtberuflichen Gründen sowie tagestouristische Ausflüge sind explizit keine triftigen Gründe. Von Freitag, 16. April bis einschließlich Sonntag, 18. April gilt eine Übergangsfrist von 3 Tagen für den Besuch der Zweitwohnung.

Triftige Gründe sind im Falle einer Kontrolle durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Weitere Einzelheiten sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Diese ist auf der Homepage des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte abrufbar unter:
https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Corona/Landkreis/Allgemeinverfügungen/