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Im Zusammenhang mit den Infektionsschutzmaßnahmen zu Corona wurde der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte am 15., 16. und 17. November 2021 der Stufe 3 der risikogewichteten Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales zugeordnet. Gemäß der Corona-Landesverordnung haben bei einer Höherstufung die Schutzmaßnahmen der Stufe 3 ab dem übernächsten Tag zu gelten, nachdem der Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen dieser höheren Stufe zugeordnet wurde. Das ist ab morgen, den 19. November, der Fall.

Das heißt, für den Landkreis Mecklenburgische Seenpatte gilt nun gemäß der Landesverordnung in der Stufe 3 im Wesentlichen das so genannte 2-G-Erfordernis. Danach ist bei bestimmten Einrichtungen, Veranstaltungen und Angebote zu gewährleisten, dass im Innenbereich nur geimpfte oder genesene Personen anwesend sind.

Auch Beherbergungsbetriebe müssen erneut die Schutzvorkehrungen verschärfen. Im Innenbereich ist eine Trennung zwischen Gästen, die geimpft oder genesen sind und nicht geimpften, nur getesteten Gästen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Wellnessangeboten, insbesondere die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen der Beherbergungsstätte und bei dem Verzehr von Speisen und Getränken vorzunehmen.

Die Details zu den nun geltenden Hygienemaßnahmen stehen in der Corona-Landesverordnung. Das Zwei-G-Erfordernis ist auch zu beachten, wenn von der Genehmigung, die mit der 60. Allgemeinverfügung des Landkreises vom 05.11.2021 erteilt wurde, Gebrauch gemacht wird.