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Ich sehe mich mit dem heutigen Tag genötigt die Flagge zu streichen. Dabei habe ich eigentlich den Anspruch, meine Leserschaft auf dem Laufenden zu halten. Und das Thema Corona beherrscht nun mal unser aller Leben. Die Strelitzius-Zugriffszahlen belegen das. Der Amtsschimmel jedenfalls scheint darüber nur zu wiehern. Nachdem ich im Verlauf der Woche schon eine Pressemitteilung an das Büro des Landrats mit dem zugegeben drastischen Vermerk „Papierkorb“ zurückverwiesen habe, mein Beileid dem unschuldigen Sekretariat, hat mich heute eine Neuauflage erreicht. Und irgendwann platzt auch mir, dem der liebe Frieden heilig ist, ob der Zumutung der Kragen.
Offensichtlich ist niemand in der weiß Gott nicht dünn besetzten Kreisverwaltung in der Lage, die sogenannten „Allgemeinverfügungen“ bürgerfreundlich auf den Punkt zu bringen. Die Ferienzeit lasse ich da ganz unverschämt mal nicht gelten, jeder sollte ersetzbar sein. Kleine Kostprobe aus der Wochenmitte nach Griff in den noch nicht geleerten Abfallbehälter:
„Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte widerruft mit Wirkung vom 9. Februar 2021 die 18. und 22. Allgemeinverfügung. Inhaltlich werden beide Allgemeinverfügungen inzwischen durch landesrechtliche Regelungen ersetzt, so dass ein Aufrechterhalten der kreislichen Allgemeinverfügungen nicht mehr geboten ist. Sie waren daher zu widerrufen“, erklärt der 1. Stellvertretende Landrat Kai Seiferth. Der Landkreis hatte sich die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten, um zu gegebener Zeit auf die jeweilige Infektionslage reagieren zu können. Mitgeteilt wird dies in der nunmehr 38. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, deren Inhalt sich ausschließlich auf den Widerruf der 18. und 22. Allgemeinverfügung erstreckt.„
Sollte irgendjemand in der Strelitzius-Gemeinde mehr verstanden haben als Bahnhof, kann er sich gern bei mir melden. Ich werde ihn feiern als den Versteher schlechthin und als Übersetzer einspannen. Jedenfalls bin ich überfordert und der Meinung, dass es 99 Prozent meiner Leser nicht anders ergeht. Mein Friedensangebot hätte eigentlich unmissverständlich sein sollen. Stattdessen heute aus dem Landratsamt noch eine Zugabe:
„Eine Übersicht, welche Allgemeinverfügungen noch in Kraft sind und welche nicht, finden Sie aktuell auf der Internetseite https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Corona/Landkreis/Allgemeinverfügungen/.“
Ich warne Neugierige vor der Lektüre! Dabei ist meine so ganz persönliche Frage simpel. Darf ich einen Geburtstag lediglich mit einer weiteren, nicht zum Haushalt gehörenden Person begehen, wie es unser aller Kanzlerin jüngst verkündete. Der Gast wäre tatsächlich nominiert. Oder gibt es neben dem schulischen Alleingang der Länder etwa auch (immer) noch das Schlupfloch „Kernfamilie“ bei den Kontaktbeschränkungen? Dann wären wie schon zu fünft.
Während mich Strelitzianer mit Enthüllungsjournalismus bombardieren, wonach das eigentlich renommierte Robert-Koch-Institut sich von der Politik missbrauchen lässt, möchte ich mich schlicht nur korrekt verhalten. Und meine Mitmenschen kraft meiner Möglichkeiten auch dazu animieren. Das wird einem verdammt schwer gemacht. Vielleicht liest das im zweiten Anlauf der (die) Richtige.
Über die Qualität der Allgemeinverfügungen des LK MSE mag man streiten können, von alleine außer Kraft treten sie nur, wenn sie befristet sind (Beispiele dafür gibt es auf Landesebene). Wenn man die AV von vorn herein befristen wollte, dann müsste man wissen, wann die Voraussetzungen, die zu ihrem Erlass geführt haben (geringere Inzidenz oder wie vorliegend eine „überholende“ Regelungen des Landes), entfallen werden, was zum Zeitpunkt ihres Erlasses naturgemäß schwierig bis unmöglich ist. Sobald der Grund, der zum Erlass der (nicht befristeten) Allgemeinverfügung geführt hat, entfallen ist, hat der LK zwei Möglichkeiten: Entweder er ergänzt sie nun um ein Datum des Außerkrafttretens (unpraktisch) oder hebt sie mit einer neuen Allgemeinverfügung auf (so wie vorliegend erfolgt). Schlicht ein Verzeichnis über geltende Allgemeinverfügungen herauszugeben, führt nicht automatisch dazu, dass die dort nicht verzeichneten aber auch nicht aufgehobenen oder befristeten Allgemeinverfügungen „entfallen“, jedenfalls würde das zu Unklarheiten über das geltende Recht führen, was schon deshalb vermieden werden sollte, weil die Allgemeinverfügungen Grundrechtseingriffe enthalten. Der LK MSE ist also in dem geschilderten Fall tatsächlich den sichersten Weg gegangen, auch wenn diese dazu geführt hat, dass eine Allgemeinverfügung entstanden ist, nur eine formelle Regelung (Aufhebung anderer Allgemeinverfügungen) aber keine materielle Regelung enthalten hat.
Bei der Frage, wie viele Geburtstagsgäste zulässig sind, würde ich das Landesrecht in die Prüfung einbeziehen 😉
Vielen Dank für den ausführlichen Kommentar. Beim Landesrecht bin ich dann auch fündig geworden. Beziehungsweise nicht fündig, denn die Kernfamilie, die zum Beispiel im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen in der Seenplatte noch auftauchte, wird nicht mehr mit einer Ausnahme bedacht. Also nur eine weitere Person… Was mich stört ist, dass aus Verwaltungsakten Pressemitteilungen fabriziert werden, ohne das auch nur versucht wird, sie dem Adressaten verständlich zu machen. Es gibt nicht mal einen Betreff.