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Auf dem Energiegipfel in Rostock hat die Landesregierung beschlossen, Photovoltaikanlagen für Balkone zu fördern. Der Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Dr. Till Backhaus: „Seit der Ankündigung des 10 Millionen Euro Programms stehen die Telefone bei uns nicht mehr still. Die Menschen haben viele Fragen zu dem Thema und das belegt, dass der Bedarf groß ist. Meistens drehen sich die Fragen darum, wer was wann bekommen kann. Deswegen habe ich darum gebeten, die häufigsten Fragen zusammenzufassen.“ Strelitzius gibt die Auskünfte gern an seine Leser weiter.
Förderung kleiner PV-Anlagen (steckerfertige Photovoltaik-Anlagen, Balkon-PV-Anlagen)
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Mieter*innen in Wohngebäuden sind sowie Eigentümer*innen von selbstgenutztem Wohneigentum, die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben für ihr selbstgenutztes Wohneigentum.
Unternehmen und Kommunen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Verbände und andere Gesellschaften sind nicht antragsberechtigt.
Wieviel Förderung gibt es?
Es ist ein Festbetrag von max. 500 € pro steckerfertiger PV- Anlage und Wohnungseinheit für Anschaffung und Installation der PV-Anlage vorgesehen, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Lohnt sich die Anschaffung eines „Kleinkraftwerkes“ überhaupt?
Ein durchschnittlicher 2-Personenhaushalt verbraucht ca. 2.500-3.500 kWh (Wohnung/Einfamilienhaus) pro Jahr. Bei einem durchschnittlichen Preis von 37 Cent/kWh brutto fallen somit Stromkosten in Höhe von 925 € – 1.295 € pro Jahr an.
Derzeit können Balkon-PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 600 Watt für durchschnittlich 1.000 € erworben werden. Ohne Energiespeicher sind durchschnittlich ca. 400 kWh durch den Bürger nutzbar, da die Energie direkt verbraucht werden muss.
Daraus errechnet sich eine Energieeinsparung von ca. 148 € pro Jahr.
Ab wann kann ich die Förderung beantragen?
Die Details werden derzeit abgestimmt und im Oktober 2022 auf der Seite des Ministeriums und des Landesförderinstituts veröffentlicht. Wichtig ist, dass vorab bestellte oder gekaufte Anlagen nicht förderfähig sind.
Wo muss ich den Antrag stellen?
Die Details werden derzeit abgestimmt und im Oktober 2022 auf der Seite des LM und LFI veröffentlicht. Wichtig ist, dass vorab bestellte oder gekaufte Anlagen nicht förderfähig sind.
Kann ich jetzt schon eine Anlage bestellen und dann später den Antrag stellen?
Nein, wird die Anlage vor der Veröffentlichung der Details bestellt, gekauft oder beauftragt, kann sie nicht gefördert werden.
In welcher Reihenfolge werden die Anträge bearbeitet?
Die Förderung wird nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das bedeutet nichts anderes als “ Wer zuerst beantragt, bekommt zuerst“. Die Mittel aus dem Fördertopf werden also nach der zeitlichen Reihenfolge vergeben. Sind die Fördermittel ausgeschöpft, gehen weitere Antragsteller leer aus.
Was passiert, wenn mehr Anträge gestellt werden als mit 10 Mio. Euro bezahlt werden können?
Sind die Haushaltmittel ausgeschöpft, ist keine Förderung mehr möglich.
Wie lange wird die Bearbeitung dauern?
Das Antragsverfahren wird so unkompliziert wie möglich gestaltet. Eine konkrete Bearbeitungszeit kann aktuell noch nicht angegeben werden.
Brauche ich eine Genehmigung, um ein Balkon-Kraftwerk zu installieren?
Es besteht eine Anzeigepflicht bei dem jeweiligen Netzbetreiber für Ihren Haushalt.
Zusätzlicher Hinweis: Individuellen mietrechtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden. Insbesondere muss der Vermieter seine Zustimmung zu Veränderungen an der Fassade etc. erteilen.
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, das Denkmalschutzbelange berücksichtig werden und Anlagen die in den Verkehrsraum ragen auch den notwendigen baurechtlichen Anforderungen genügen.
Um Überlastungen des Stromkreises und Gefahren zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass die Anlage an einen geeigneten Stromkreis/Steckdose/Stromzähler angeschlossen wird. Aussagen hierzu kann der Vermieter geben oder der Stromkreis kann durch einen Elektrofachbetrieb geprüft werden.
Ein Zweirichtungszähler für den Strom ist erforderlich.
Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (z.B. Sicherheitsstandard DGS 0001 für steckbare Stromerzeugungsgeräte). Der VDE empfiehlt die Installation einer speziellen Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 („Wieland-Steckdose“).
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/B/BalkonPV.html?nn=922200
https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose
Wo finde ich die Formulare zur Anmeldung beim Energieversorger/ Vermieter?
Der Mieter muss sich direkt an den Vermieter wenden.
Eine Anmeldung beim regionalen Netzbetreiber ist erforderlich. Zusätzlich ist eine Meldung im Maktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendAnlagen.html
Kann ich Installationskosten/ Stromzähler/ Anbringung am Balkon/ Fassade fördern lassen?
Ja, Sie erhalten einen Festbetrag in Höhe von 500 € für die Anschaffung der Anlage und die Installation von steckerfertigen PV-Anlagen (sogenannte Balkonkraftwerke oder Balkon-PV-Module) mit einem Modulwechselrichter.
Im wesentlichen eine populistische Maßnahme (12 MW) zur Verdeckung der Defizite der Landesplanung (5000 MW Freiflächenanlagen blockiert).
Hauptfolge sind Konflikte zwischen Mietern und Vermietern über die Installation, aber das ist wohl ganz im Sinne einer roten Landesregierung. Hauseigentümer bräuchten keine Balkonmodule, da sie sich eine Dachanlage zulegen.
Als Nebenfolge wird trotzdem das Interesse an Dachanlagen zurückgehen, weil die Leute die Balkonanlagen priorisieren werden, und mit dem Eindruck betreiben, bei den hohen Kosten und relativ schlechten Erträgen lohnten sich Solaranlagen wirklich nur mit hoher Förderung.
Die Förderung müsste über den Handel abgewickelt werden und nicht über die einzelnen Käufer. Eine Zusicherung der Käufer, die Anlage in MeckPomm zu errichten und die Zustimmung des Hauseigentümers für die vorgesehene Modulgröße erwirkt zu haben, muss dabei ausreichen. Bei Wohneigentümergemeinschaften Zustimmung des Hausverwalters
Die Beantragung auf Handelsebene reduziert den Verwaltungsaufwand beträchtlich. Dankbar wäre dabei, ein Mindestvolumen von zehn verkauften Solarmodulen anzusetzen, bevor der Händler eine Erstattung des Fördergelds beantragen darf – das kommt zum einen örtlichen Händlern zugute,.die diese Anzahl leichter erreichen, dient auch einer gewissen Professionalisierung.
Die Förderung je Watt ist zu hoch. Es sollte eine Preisobergrenze je Watt für den Kauf der steckerfertigen Module geben, damit die Förderung nicht vorab aufgeschlagen wird. Diese sollte (vor Abzug der Förderung) unter den derzeit aufgerufenen Preisen liegen, die recht einträglich kalkuliert sind. Bei einem größeren Markt und häufigeren Käufen nach Anfragen sind die Kosten, nicht zuletzt die Vertriebskosten, spürbar niedriger. Sollten solche Steckermodule mit Modulwechselrichter nicht für bereits 1 Euro je Watt herzustellen und auszuliefern sein? Einen Verzicht auf die Preisobergrenze hielte ich bei Komplettangeboten inkl. Monate und bei Glas-Glas-Modulen (auch als besondere Förderung derselben) für praktikabel