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Für das Aufstellen der Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen wird für die kommende Amtsperiode 2024 bis 2028 wieder eine Vielzahl an interessierten und engagierten, erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Personen gesucht.

Die erzieherische Befähigung einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen ist dabei nicht ausschließlich an die Ausübung eines pädagogischen Berufes gebunden. Erfahrungen in der Jugenderziehung kann man auch als Trainerin und Trainer bzw. durch die Betreuung im Kindersport oder als Begleitung einer Kinder- und Jugendgruppe im Ferienlager sammeln sowie überall dort, wo man mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig in Kontakt kommt. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Auch Vorruheständlerinnen und Vorruheständler bzw. Rentnerinnen und Rentner oder Pensionäre können dabei entsprechend tätig werden.

Wichtige Kriterien sind außerdem:

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Wahl stellen wollen, müssen mit Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024 mindestens 25 Jahre alt sein, dürfen aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Der Gesetzgeber fordert laut § 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), dass die zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen vorgeschlagene Person in der zum Einzugsbereich gehörenden Gemeinde bzw. im Landkreis wohnhaft sein sollen.

Als Jugendschöffin bzw. als Jugendschöffe an den Amtsgerichten kommt man etwa vier bis sechsmal pro Jahr zum Einsatz. Der Aufwand pro Einsatz/Verhandlungstag richtet sich nach der Art des vor Gericht zu verhandelnden Falls.

Die gewählten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen erhalten vor Aufnahme dieses Ehrenamtes eine Einweisung und somit alle erforderlichen Informationen. Sie werden für ihre Tätigkeit nach den Vorgaben des „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ entschädigt. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass Fahrkosten erstattet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Bewerberin bzw. der Bewerber sowie die oder der Vorgeschlagene nicht aussuchen kann, für welches Gericht der Einsatz erfolgt. Zu welchem Gericht die Bewerberin bzw. der Bewerber sowie die oder der Vorgeschlagene schlussendlich gewählt wird, entscheidet der Schöffenwahlausschuss.

Die Bewerbung ist direkt in schriftlicher Form an das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, An der Hochstr. 1 in 17036 Neubrandenburg zu senden. Hierfür ist das Bewerbungsformular zu verwenden, welches auf der Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de unter der Rubrik Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen abrufbar ist. Weitere Informationen zur Jugendschöffentätigkeit sind ebenfalls auf dieser Internetseite zu finden.

Im Jugendamt steht Katharina Oppelt als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Sie ist telefonisch unter 0395 57087 5353 oder per Mail unter katharina.oppelt@lk-seenplatte.de zu erreichen.