Mit großem Unverständnis hat die Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern (IHKs in MV) die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald aufgenommen, die Öffnungszeitenverordnung des Landes einschließlich der geltenden Ortsliste (Strelitzius berichtete) zu kippen. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di. „Für das Tourismusland Mecklenburg-Vorpommern ist dies wenige Tage vor Saisonbeginn ein verheerendes Signal“, erklärte Krister Hennige, Präsident der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, im Namen aller drei IHKs in MV.
Am 30. Juli 2024 tritt die Umwandlungsgenehmigungs-Landesverordnung (UmwLVO M-V) in Kraft. „Die Verordnung mit dem etwas sperrigen Begriff zielt darauf, vorhandene Wohnungsbestände zu schützen“, erklärt Landesbauminister Christian Pegel. „Wir wollen etwas gegen die Verdrängung von gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung tun.“
Die Verordnung bestimmt, dass in sogenannten Milieuschutzgebieten Wohnungseigentum oder Teileigentum an Wohngebäuden nur noch mit Genehmigung der Gemeinde begründet werden darf. „Bei Milieuschutzgebieten handelt es sich um ein städtebauliches Instrument. Die Gemeinde kann Gebiete festsetzen, in denen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Dabei geht es darum, in einem intakten Gebiet die Wohnumgebung zu sichern und dadurch die Bevölkerungszusammensetzung vor unerwünschten Veränderungen zu schützen, etwa durch die Umwandlung von Mietwohnungen in Zweitwohnungen oder sogar Ferienwohnungen“, so Pegel.
Aufgrund einer sich stetig vergrößernden Population freilebender Hauskatzen im Amtsbereich Röbel-Müritz, im Amtsbereich Malchow sowie in der Stadt Waren (Müritz) macht der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte dort von der in § 13 b Tierschutzgesetz verankerten Möglichkeit einer Festlegung von Gebieten mit Kennzeichnungs-, Registrierungs-, und Kastrationspflicht Gebrauch. Personen, die in den genannten Schutzgebieten eine fortpflanzungsfähige Katze haben, dürfen dieser keinen unkontrollierten, freien Auslauf gewähren. Wer seiner Katze unkontrollierten freien Auslauf gewährt, muss diese vorher kastrieren/sterilisieren lassen, fälschungssicher durch einen elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) kennzeichnen und in einem Haustierregister registrieren lassen.
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze im Schutzgebiet angetroffen, so kann der Halterin oder dem Halter von der zuständigen Behörde aufgegeben werden, diese auf eigene Kosten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Ist ein Tier nicht registriert oder gekennzeichnet, und kann die Haltungsperson binnen fünf Tagen nicht ermittelt werden, so kann die Unfruchtbarmachung durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Die Kosten dieser und aller damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen werden der Haltungsperson in Rechnung gestellt.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft und ist zunächst auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Die Regeln zum Freigang der fortpflanzungsfähigen Katzen gelten ab Juni 2024. Es wird aber empfohlen bereits jetzt fortpflanzungsfähige Freigängerkatzen unfruchtbar machen zu lassen.