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Liste, Mecklenburg-Vorpommern, Orte, Sonderöffnungszeiten, Tourismus

Mit dem Öffnungszeitengesetz und der ergänzenden Öffnungszeitenverordnung hat Mecklenburg-Vorpommern für seine von Tourismus geprägten Orte neue, einheitliche Regelungen geschaffen, wann Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist heute, nach einer einjährigen Übergangsregelung, eine Änderung der Öffnungszeitenverordnung in Kraft getreten. Die Änderung legt fest, für welche Orte die Öffnungszeitenverordnung künftig gilt.
Die sogenannte Ortsliste enthält 58 Orte – darunter Gemeinden, Teile von Gemeinden und Zusammenschlüsse von Gemeinden. In den benannten Orten dürfen Verkaufsstellen öffnen, die Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie des typisch touristischen Bedarfs anbieten. Dazu gehören insbesondere Lebensmittelgeschäfte, Souvenir-, Geschenk- oder Buchläden.
Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist bereits seit rund einem Jahr in zwei Öffnungszeiträumen möglich: Das ist der Saisonöffnungszeitraum vom 15. März bis 31. Oktober und der Winteröffnungszeitraum vom 17. Dezember bis 8. Januar. Kern der Öffnungszeitenverordnung ist die lange von der Wirtschaft geforderte zeitliche Angleichung an die Regelungslage im Nachbarbundesland Schleswig-Holstein. Zudem ermöglicht die Öffnungszeitenverordnung eine objektive Bewertung, ob ein Ort uf die Ortsliste gelangt. Damit schafft die neue Regelung Klarheit und Transparenz. Die Ortsliste umfasst diejenigen Orte, die als Welterbestadt oder nach dem Kurortgesetz M-V anerkannt sind und für die zudem ein besonders hohes Tourismusaufkommen nachgewiesen ist.

